§ 1 Abs 6 Z 2 IESG
§ 2 Abs 2 UrlG, § 9 UrlG, § 10 UrlG
Bezüglich der Abgeltung eines nicht verbrauchten Urlaubsrestes ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. War der Arbeitnehmer zwar nicht während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch zu diesem Zeitpunkt Organmitglied, steht ihm kein Insolvenz-Ausfallgeld zu.