§ 1 Abs 1 IESG, § 1 Abs 6 Z 3 IESG (nunmehr: Z 4)
§ 1 Abs 1 IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab; ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach dem ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt zu beurteilen.
Gem § 1 Abs 6 Z 3 (nunmehr: Z 4) IESG haben Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Selbst wenn diese Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung kommt, darf daraus allein nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß Gesellschafter, die aufgrund des Gesellschaftsvertrages keinen beherrschenden Einfluß haben (in concreto: Minderheitsgesellschafter mit 25 Prozent der Geschäftsanteile), schlechthin anspruchsberechtigt wären.