§ 171 KO
§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO
Aus der Eigenart des Konkursverfahrens als Mehrparteienverfahren folgt, daß die Bestimmungen der ZPO über die fehlende Prozeßfähigkeit einer teleologischen Reduktion bedürfen. Eine rückwirkende Aufhebung der Konkurseröffnung sowie weiterer im Insolvenzverfahren ergangener Beschlüsse wegen fehlender Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners ist nicht möglich.