§ 1 KO , § 10 Abs 1 KO , § 81 Abs 1 KO
§ 291a EO , 291b EO
Der Masseverwalter ist befugt, zwecks Geltendmachung der Exekutionssperre gegen einen Beschluß Rekurs zu erheben, mit dem zur Hereinbringung von (teilweise vor Konkurseröffnung fällig gewordenen) Unterhaltsbeträgen ohne Beschränkung auf konkursfreie Einkünfte die Exekution bewilligt wurde.