In der besprochenen E geht der OGH von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl SZ 55/3, SZ 56/170) hinsichtlich der den Schuldner des Gemeinschuldners nach § 3 Abs 2 KO treffenden Sorgfaltspflichten ab. Die Verfolgung der Veröffentlichungen der Insolvenzen in den Amtsblättern wird nicht mehr als ausreichende Vorkehrung für die Überwachung der Konkurseröffnung angesehen, vielmehr habe vor allem ein Bankinstitut die Verpflichtung, seine Konkursevidenz anhand der heute durch die elektronischen Medien fast verzögerungsfrei zur Verfügung gestellten Informationen über den letzten Stand der Insolvenzen zu führen und vor Auszahlungen eine entsprechende Überprüfung anhand dieser Konkursevidenz vorzunehmen.