§ 7 Abs 1 Satz 2 IESG
Art 7 B-VG
Art 6 MRK
Gegen die in § 7 Abs 1 Satz 2 IESG (in der Stammfassung) angeordnete Bindung an die Feststellung einer Forderung im Konkurs oder Ausgleich bestehen sowohl unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes und auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 MRK (rechtliches Gehör) verfassungsrechtliche Bedenken.