§ 210 Abs 1 Z 3 KO, § 211 KO
Zu den Obliegenheiten des Schuldners im Abschöpfungsverfahren gehört es, daß er jeden Wechsel des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzeigt. Auch wenn statt des Lohnes Krankengeld bezogen wird, ist das ein Drittschuldnerwechsel. Wird dieser erst rund zwei Monate später angezeigt, liegt keine unverzügliche Mitteilung iSd § 210 Abs 1 Z 3 KO vor.