§ 28 KO, § 30 KO, § 31 KO
Bei Anfechtung einer hypothekarischen Sicherstellung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt als Erwerbszeitpunkt, zu dem die zeitlichen und subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen verwirklicht sein müssen, die Überreichung des Grundbuchsgesuchs.