§ 31 KO
Die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen ist nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Solche Exekutionen müssen nicht unbedingt bereits ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung sein (insb dann nicht, wenn trotz der eingeleiteten Exekutionen in keinem einzigen Fall die Durchführung des Verkaufs von gepfändeten Fahrnissen notwendig war).