Die mit dem RLG eingeführte Bestimmung des § 225 Abs 1 HGB verpflichtet den Bilanzersteller im Fall einer buchmäßigen Überschuldung zum Ausweis eines “Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags" auf der Passivseite. Im Anhang ist diesfalls zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Diese Bestimmung hat mittlerweile in der Bilanzierungspraxis Unsicherheit und viele Zweifelsfragen ausgelöst. Die Problematik liegt vor allem in der Festlegung der Berechnungsmaßstäbe für den Fehlbetrag einerseits und in der Bestimmung des Umfangs und der Grenzen der Erläuterungspflicht im Anhang andererseits. Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt ein Fehlbetrag dann vor, wenn “das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht (ist) und … sich ein Überschuß der Schulden über die Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten (ergibt)". Die an diese - zweifellos auch gläubigerschützende - Norm sich anknüpfenden Rechtswirkungen sind vielfältig und potentiell mit Haftungsfolgen für den Normadressaten verbunden. Vor diesem Hintergrund begegnet die Arbeit von Kuntzl großem Interesse.