Das Gesetz vom 7. 7. 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl 1993/82, steht derzeit in seiner Gesamtheit auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichtshofes. Infolge des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 4. 12. 1995, B 266/94, eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 in der Fassung der Novelle 1991 eingeleitet hat und auch der Oberste Gerichtshof1)) zum Ausdruck gebracht hat, daß insbesondere § 15a TirGVG betreffend das Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten verfassungswidrig sei, kann wohl davon ausgegangen werden, daß der Verfassungsgerichtshof auch das geltende Tiroler Grundverkehrsgesetz wegen mangelnder Kundmachung zur Gänze aufhebt und somit die Wirksamkeit dieses als Jahrhundertgesetz gepriesenen Gesetzes nach weniger als zwei Jahren beendet. Hier sollen nicht die fehlenden europarechtlichen Umsetzungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erörtert werden - das Tiroler Grundverkehrsgesetz scheint vom Umstand, daß Österreich mit 1. 1. 1995 Mitglied der Europäischen Union ist2)), wobei das Gesetz zu einem Zeitpunkt beschlossen wurde, zu welchem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beitritt ausgegangen wurde, völlig unberührt zu sein -, sondern sollen Gegenstand dieser Ausführungen die Probleme sein, die das geltende Tiroler Grundverkehrsrecht für Banken und insbesondere für den Kreditschutz mit sich bringt.