§ 103 Abs 1 KO
Hat der Gläubiger eine (alle Inhaltserfordernisse erfüllende) Forderungsanmeldung zunächst irrtümlich an den Masseverwalter gerichtet und sodann ein Schreiben an das Gericht versendet, in dem zum Ausdruck gebracht wird, daß ebendiese (als Beilage angeschlossene) Forderungsanmeldung nunmehr beim Gericht eingebracht werde, so sind damit alle Inhaltserfordernisse des § 103 Abs 1 KO erfüllt.