§ 25 Abs 1 KO, § 46 Abs 1 Z 3 KO
Sonderzahlungen sind Entgeltbestandteil, nicht Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für ihre Qualifikation als Konkurs- oder Masseforderung gilt das Anwartschaftsprinzip, nicht das Stichtagsprinzip. Für die Aufteilung ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgeblich.