OGH, 19.12.2024, 4 Ob 112/23h
Werk iSd UrhG
Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist die „eigenpersönliche“ körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee.
Ein Bearbeitungsschutz eines Werkes besteht nicht, wenn eine freie Bearbeitung des Urwerks vorliegt, dh wenn die Individualität des bearbeiteten Werks verblasst, dabei gilt: Je weniger ausgeprägt die Individualität des Urwerks ist und je stärker diese beim neuen Werk hervortritt, desto eher liegt eine freie Bearbeitung vor.