Art 57 Abs 4 DSGVO zur Auslegung des Begriffs „exzessive Anfragen“
Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 27. Juni 2023, eingegangen beim EuGH am 6. Juli 2023, will der VwGH im Wesentlichen klären, unter welchen Voraussetzungen von „exzessiven Anfragen“ iSd Art 57 Abs 4 DSGVO auszugehen ist. Gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine an- gemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt folgendes Ausgangsverfahren zugrunde: Eine betroffene Person erhob bei der Datenschutzbehörde (DSB) Beschwerde gemäß Art 77 Abs 1 DSGVO wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gem Art 15 DSGVO, weil der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats auf seinen Antrag auf Auskunft reagiert habe. Die DSB lehnte die Behandlung der Beschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO ab. Begründend führte die DSB aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen August 2018 und April 2020 insgesamt 77 – einander im Wesentlichen gleichende – Beschwerden gegen verschiedene Verantwortliche eingebracht habe. Überdies kontaktiere der Beschwerdeführer die DSB regelmäßig telefonisch, um weitere Sachverhalte zu schildern und zu erfragen, ob diese in Form von Beschwerden bei der DSB geltend gemacht werden könnten. Dem Beschwerdeführer komme zwar ein nicht weiter begründungsbedürftiges Interesse an der Erteilung einer Auskunft gemäß Art 15 DSGVO zu. Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art 77 DSGVO iVm § 24 Abs 1 DSG sei jedoch eine gewisse Schutzbedürftigkeit. Durch das stetige Einbringen immer neuer Beschwerden binde der Beschwerdeführer die knappen Personalressourcen der DSB gegenüber anderen Beschwerdeführern zu seinem Vorteil und in unverhältnismäßig großem Ausmaß. Eine Art 57 Abs 4 DSGVO immanente „Grundschutzbedürftigkeit“ sei nicht (mehr) anzunehmen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit der DSB auch zukünftig massiv in Anspruch nehmen werde. Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden seien daher als „exzessive Anfragen“ zu qualifizieren.