Nach einer aktuellen (das AMS betreffenden) Entscheidung des BVwG ist bei Verarbeitung personenbezogener Daten zu behördlichen Zwecken datenschutzrechtlich Verantwortlicher immer die Behörde, die mit der Vollziehung der betreffenden Verwaltungsangelegenheit betraut ist. Da dieser Entscheidung über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist es sinnvoll, sich näher mit ihr auseinanderzusetzen.