Erstmals hatte sich der OGH in 2 Ob 68/22x mit § 26h UWG zu befassen. Durch die Entscheidung ist in der Literatur die Diskussion zum Anwendungsbereich und zum Umfang des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes neu entflammt. Die zentrale Frage ist dabei, ob sich der Anwendungsbereich des § 26h UWG nur auf Verfahren erstreckt, die die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses zum Gegenstand haben oder ob diese Bestimmung auch auf andere Gerichtsverfahren anwendbar sind, also solche in denen nicht die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen klagsgegenständlich ist.