Deskriptoren: Gewaltschutz; Verletzung der Privatsphäre; Einstweilige Verfügung, Verlängerung, mehrfache; Anti-Stalking; Gewaltschutz-EV.
Normen: § 382b EO, § 382c EO, § 382d EO, § 16 ABGB, § 20 ABGB, § 128 Abs 3 ZPO
Selbst der Umstand eines zufälligen Aufeinandertreffens der Parteien ändert nichts daran, dass im unmittelbaren Anschluss erfolgte Handlungsweisen als „Verfolgung“ iSv § 382d EO qualifiziert werden können.