OGH, 28.06.2023, 6 Ob 215/22v
Klauselkontrolle
Der Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO erfordert aber eine dreigliedrige Interessenabwägung (Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person).