OGH, 25.04.2023, 4 Ob 190/22b
OGH, 25.04.2023, 4 Ob 191/22z
zur Beweislast einer Werbeaussage/Spitzenstellung
Die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeaussage trifft grundsätzlich den Kläger, dies auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung durch den Beklagten. Wenn aber der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, dem Beklagten diese Kenntnis aber zur Verfügung steht und dem Beklagten daher auch zumutbar ist, diese Aufklärung zu geben, hat der Beklagte die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen.