Die moderne Doktrin anerkennt ein Eigentumsrecht nach § 354 ABGB nur an körperlichen Sachen und verlangt für einen vergleichbaren Schutz unkörperlicher Sachen eine spezialgesetzliche Anordnung. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet, ob sich die strenge Differenzierung zwischen körperlichen und (bestimmten) unkörperlichen Sachen im Anwendungsbereich des § 354 ABGB weiterhin aufrechterhalten lässt.