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Zur Eigentumsrechtsfähigkeit nach § 354 ABGB: Ein Plädoyer zur Abkehr von der strikten Dichotomie zwischen körperlichen und unkörperlichen Sachen anhand von Bitcoin

AufsätzeDr. Tobias WeidingerZIIR 2023, 370 Heft 4 v. 7.11.2023

Die moderne Doktrin anerkennt ein Eigentumsrecht nach § 354 ABGB nur an körperlichen Sachen und verlangt für einen vergleichbaren Schutz unkörperlicher Sachen eine spezialgesetzliche Anordnung. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet, ob sich die strenge Differenzierung zwischen körperlichen und (bestimmten) unkörperlichen Sachen im Anwendungsbereich des § 354 ABGB weiterhin aufrechterhalten lässt.

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