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EuGH: Der Zuspruch von datenschutzrechtlichem Schadenersatz setzt einen Schaden, aber keine bestimmte Erheblichkeit desselben voraus

JudikaturDatenschutzrechtArthur Stadler , Tamino ChocholaZIIR 2023, 287 Heft 3 v. 1.9.2023

Deskriptoren: Schadensbegriff der Verordnung (EU) 2016/679 ; immaterieller Schadenersatz; Erheblichkeit und Kohärenz; Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz.

Normen: Art 82 VO (EU) 2016/679 , § 1 DSG, § 29 DSG, § 151 GewO 1994

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