EuGH, 12.01.2023, C-132/21
Dualität des Rechtswegs
Die DSGVO sieht weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit noch einen Vorrang der Beurteilung der Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) oder eines Gerichts vor. Das Beschwerdeverfahren nach Art 77 DSGVO (vor der Aufsichtsbehörde/Datenschutzbehörde) kann daher parallel zum gerichtlichen Verfahren nach Art 79 DSGVO laufen.