LG Frankfurt, 12.12.2022, 2 O 325/22
LG Frankfurt, 12.12.2022, 03 O 325/22
Persönlichkeitsrechtsschutz / Twitter
Der Betreiber eines sozialen Netzwerks hat beim Umgang mit Kommentaren von Plattformnutzern die Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer einerseits und den Ehrschutz der betroffenen Personen andererseits abzuwägen. Ein Plattformbetreiber (hier: Twitter) ist dabei verpflichtet, bei Hinweisen auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nur die Persönlichkeitsrechtsverletzung im Konkreten, sondern auch kerngleiche Äußerungen zu entfernen. Eine „allgemeine Monitoring-Pflicht“ hinsichtlich rechtswidriger Aussagen trifft den Plattformbetreiber (hier: Twitter) aber nicht, sondern die Pflicht zur Prüfung und Handlung besteht erst, wenn konkret eine Persönlichkeitsrechtsverletzung beanstandet wird.