Deskriptoren: Kreditschädigung, zivile; Bundespräsidentenwahl; Äußerung, unwahre; Wahlleiter.
Normen: § 16 ABGB, § 20 ABGB, § 1330 Abs 1 ABGB, § 1330 Abs 2 ABGB, § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedG
Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, ist danach zu beurteilen, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung entfaltet hat.