Deskriptoren: Haustürgeschäft; inverses Verbrauchergeschäft; Informationspflicht; Rücktritt; Anbahnung.
Normen: § 3 Abs 1 KSchG, § 3 Abs 3 KSchG
§ 3 Abs 1 KSchG ist auch bei „inversen“ Verbrauchergeschäften anwendbar, also bei Geschäften, bei denen der Verbraucher als Sachschuldner und der Unternehmer als Sachgläubiger auftritt.