OGH, 22.11.2022, 4 Ob 33/22i
UWG und Wettbewerbsverhältnis
Für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen genügt bereits das Vorliegen eines Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnisses, bei dem sich der Verletzer zum Betroffenen in irgendeiner Weise in Wettbewerb stellt bzw wenn sich die jeweiligen Kundenkreise nur zum Teil überschneiden.