EuGH, 26.04.2022, C-401/19
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Die Verhinderung des Hochladens von Inhalten durch Online-Diensteanbieter nach Art 17 DSM-RL (in Österreich umgesetzt in § 18c UrhG) greift in die Freiheit der Meinungsäußerung iSd Art 11 GRC ein. Der Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig und damit nicht EU-grundsrechtswidrig.