Deskriptoren: AGB; Mobilfunktarif; Entgeltberechnung; Session; Blockrounding; Intransparenz.
Normen: § 6 Abs 3 KSchG, § 864a ABGB
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm zumindest festgestellt werden kann.