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EuGH Urteil 20.9.2022, C-399/20 und C-397/20 – Verkehrsdaten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2022/90ZIIR 2022, 418 Heft 4 v. 4.11.2022

EuGH, 20.09.2022, C-399/20

EuGH, 20.09.2022, C-397/20
Verkehrsdaten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden

Weder die Marktmissbrauchsrichtlinie noch die Marktmissbrauchsverordnung bieten im Hinblick auf die Ausübung der den zuständigen Finanzaufsichtsbehörden durch sie übertragenen Befugnisse eine Rechtsgrundlage für eine allgemeine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz der Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation. Bei der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation handelt es sich um den Referenzrechtsakt im Bereich der Speicherung und allgemein der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation. Die Datenschutzrichtlinie ist daher auch für die Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz der Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation maßgeblich, die die zuständigen Finanzaufsichtsbehörden im Sinne der Marktmissbrauchsrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung bei Letzteren anfordern können. Dem Unionsrecht steht daher entgegen, wenn ein nationales Gericht die nach nationalem Recht zu treffende Feststellung tätigt, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten verpflichtet werden.

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