Zur Frage, ob das AMS personenbezogene Daten bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an potenzielle Arbeitgeber übermitteln darf, liegt (soweit ersichtlich) nun erstmals Rsp der DSB vor. Der (verneinenden) Antwort der DSB kann mE allerdings aus mehreren Gründen nicht zugestimmt werden. Da diese Thematik grundsätzliche datenschutzrechtliche Problemstellungen berührt, erscheint eine nähere Auseinandersetzung damit lohnenswert.