• Schlussanträge von GA Rantos zu Meta Platforms, C-252/21 vom 20.9.2022
Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung ihrer Zuständigkeiten die Vereinbarkeit einer Geschäftspraxis mit der Datenschutzgrundverordnung prüfen kann.