Deskriptoren: BREXIT; Prozesskostensicherheit; Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen in Zivil- und Handelssachen.
Normen: § 57 ZPO, Art 3 HGÜ
Nach den Vorgaben des HGÜ ist ein Urteil (einschließlich Kostenzuspruch) im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers zu vollstrecken.