Deskriptoren: Handeln im geschäftlichen Verkehr; Rechtsbruch.
Normen: § 1 UWG, Art 107 AEUV, Art 8 AEUV
Wie andere Tatbestände des UWG auch, setzt auch § 1 Abs 1 Z 1 UWG ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ voraus.Deskriptoren: Handeln im geschäftlichen Verkehr; Rechtsbruch.
Normen: § 1 UWG, Art 107 AEUV, Art 8 AEUV
Wie andere Tatbestände des UWG auch, setzt auch § 1 Abs 1 Z 1 UWG ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ voraus.