Das am 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG)1 wurde und wird damit angepriesen, „einen effektiveren Schutz vor Hasspostings im Internet“ zu bringen. Und: „Mit diesem Maßnahmenpaket wurde klargestellt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sondern auch hier unser Rechtsstaat gilt.“2 Als erste und damit wohl auch bedeutendste Maßnahme hebt die offizielle Informationsseite des Justizministeriums die „Gerichtliche Löschung von Hasspostings mittels Mahnverfahrens“ hervor: „Postings, welche die Menschenwürde verletzen, können nun rasch gelöscht werden. Dazu ist es möglich, beim Bezirksgericht ohne vorangehende Verhandlung einen Unterlassungsauftrag3 zu erwirken. Das Formblatt für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags stehen auf justizonline.gv.at zum Download zur Verfügung“.4 Im „Handbuch für die Praxis“5 lobt das Vorwort der Justizministerin das Gesetzespaket „als gesellschaftspolitischen Meilenstein auf dem Weg zu einem gerechten Miteinander im Internet.“ Und: „Mit dem Ziel, Betroffenen rasch und kostengünstig zu ihrem Recht zu verhelfen und Täter*innen zur Verantwortung zu ziehen. Durch das neue Schnellverfahren vor den Zivilgerichten, [....] ist uns genau das gelungen“. Dieser – zugegebenermaßen bewundernswerte – Enthusiasmus ist nach einem Jahr forensischer Praxis der Ernüchterung gewichen, wie das Ergebnis einer parlamentarischen Anfragebeantwortung offenbart hat:6