DSB, 26.01.2022, D124.5305
Datenschutzverletzung basiert auf ex post Betrachtung
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Die Datenschutzbehörde kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur ex post feststellen, sofern diese auch tatsächlich erfolgt ist. Wird bereits vom Beschwerdeführer festgehalten, dass eine Verletzung noch nicht stattgefunden hat (hier: Der Einbau eines Smart Meters, gegen den sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzt, ist noch nicht erfolgt), so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und zwar ohne dass die Beschwerdegegnerin einzubinden wäre.