Nach einer mit Spannung erwarteten Entscheidung des EuGH genügt für den Designschutz eines Fahrzeugteils nach Art 11 GGV1 bereits die nur online verfügbare, zweidimensionale Abbildung2 eines dreidimensionalen Gegenstandes, wenn sie die schutztauglichen Elemente eindeutig erkennbar darstellt. So sind Designelemente des iPad bereits in frühen Folgen des Raumschiffs Enterprise aufgetaucht und haben im Rechtsstreit zwischen Samsung und Apple zu umfangreichen Argumentationen Anlass gegeben.3