OGH, 22.06.2021, 4 Ob 76/21m
zur äquivalenten Benutzung einer patentierten Erfindung
Eine äquivalente Benützung einer patentierten Erfindung liegt vor, wenn die Problemlösung mit objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst und die Gleichwirkung für einen Fachmann naheliegend ist und die Lösung als gleichwertig angesehen wird.