OGH, 22.06.2021, 4 Ob 81/21x
Bezeichnung einer UrhG-widrigen Verletzungshandlung
Eine Verletzung von Urheberrechten ist gekennzeichnet durch die Verletzungshandlung, den verletzten Schutzgegenstand und die in ihren Rechten verletzte Person. Materiell-rechtlich individualisiert wird daher ein urheberrechtlicher Anspruch durch Sachvorbringen zu Verletzungshandlung, Schutzgegenstand und Begehren.