EuGH, 22.06.2021, C-683/18
Keine öffentliche Wiedergabe durch Internetplattformbetreiber wie YouTube und Cyando
Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor Umsetzung der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt, gemäß der eine neue Regelung eingeführt wird, nach der die Betreiber von Internetplattformen speziell für Werke haften, die von Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig hochgeladen werden (diese RL war bis 7. Juni 2021 umzusetzen). Auf Basis der Rechtslage vor der RL 2019/790 erfolgt seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern rechtswidrig hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalte, es sei denn, die Betreiber tragen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Zudem können die Betreiber von Internetplattformen die Haftungsbefreiung im Sinne der E-Commerce-Richtlinie 2000/31 geltend machen, wenn sie keine aktive Rolle spielen, die ihnen Kenntnis von den auf ihre Plattformen hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.