BAG, 27.04.2021, 9 AZR 383/19
(A) – DSB und Betriebsrat
Das Bundesarbeitsgericht legt dem EuGH nachstehende Fragen zur Auslegung der DSGVO im Zusammenhang mit Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten vor:
1. Ist Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs 1 und Abs 2 iVm § 6 Abs 4 Satz 1 BDSG, entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?