OGH, 23.02.2021, 4 Ob 10/21f
Wegfall der Wiederholungsgefahr
Bei der Prüfung, ob die Wiederholungsgefahr wegfällt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Wenn die Beklagte bereits rechtswidrig handelte, ist die Wiederholungsgefahr zu vermuten; ein Wegfall ist in diesem Fall von der Beklagten zu beweisen.