Der Beitrag erörtert die Haftungsadressaten bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Internet und deren Mitwirkungspflichten bei der Ausforschung unbekannter Täter. Anlass ist das Gesetzespaket gegen Hass im Netz, das Betroffenen seit 1.1.2021 mit § 71 StPO neue Möglichkeiten bietet, bisher unbekannt gebliebene Täter auszuforschen. Die neue Rechtslage wirkt sich auch auf den bereits bestehenden Auskunftsanspruch der Betroffenen gegen den Host-Provider gem § 18 Abs 4 ECG aus. Abschließend wird der neu in das ABGB aufgenommene Begriff des Vermittlers erörtert.