OVG Hamburg, 15.10.2020, 5 Bs 152/20
Datenverarbeitung setzt „Zustandsveränderung“ voraus
Das bloße Lagern von physischen Daten stellt keine Datenverarbeitung iSd Art 4 Nr 2 DSGVO dar, weil dafür ein vom Willen getragener menschlicher Akt bzw eine Zustandsveränderung erforderlich ist.