DSG, 26.06.2020, D205.023
(rk) – Speichern von Ausweisdaten zur Briefbehebung
Das Speichern von Identitätsdaten (hier: Scannen von Ausweisart, Ausweisnummer, Ausstellungsbehörde, Geburtsdatum
sowie der korrespondierende Name) bei der Abholung von hinterlegten Poststücken für die Dauer von 6 Monaten ist nicht überschießend und im Rahmen des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt.