Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunftsrechten nach der DSGVO stellen sich, mit länger währender Geltung dieser, immer stärker Fragen nach dem genauen Umfang dieses Rechtsbehelfs. In den Vordergrund rückt dabei vor allem die Frage wie weitreichend dieses in quantitativer Hinsicht, sprich ob mit diesem auch Kopien von Akten begehrt werden können, ist.