Für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mit Sitz in der EU ist durch den „One-Stop-Shop“ Mechanismus sichergestellt, dass für einen DSGVO-Verstoß nur einmal eine Geldbuße verhängt werden kann. Der folgende Beitrag untersucht die Anwendbarkeit des „One-Stop-Shop“ Mechanismus bzw des Zusammenarbeitsverfahrens der Aufsichtsbehörden auf Unternehmen ohne Niederlassungen in der EU und bespricht insbesondere, inwiefern der „ne bis in idem“ Grundsatz sowie der in der DSGVO anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine mehrfache Verhängung von Geldbußen für denselben Verstoß verhindern oder zumindest einschränken könnten.