Deskriptoren: ideeller Schaden; immaterieller Schaden; Gefühlsleben; Persönlichkeitsbeeinträchtigung; Behauptungspflicht.
Normen: Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG, § 1293 ABGB, § 273 ZPO
Das aus dem nationalen Schadenersatzrecht abzuleitende Erfordernis, den in der konkreten Person „erlittenen Schaden“ ausreichend, und nicht nur in Form der verba legalia („immaterieller Schaden“) oder sonst nur allgemein gehalten („Ungemach“, „Ungewissheit“, „Nachteil“), zu behaupten, stellt keine unüberbrückbare Hürde für die Geltendmachung eines Anspruches nach Art 82 Abs 1 DSGVO dar.