ArbG Lübeck, 20.06.2019, 1 Ca 538/19
Ersatz eines ideellen Schadens nach DSGVO
Für die zustimmungslose und nicht herabwürdigende Verwendung eines Fotos eines Mitarbeiters auf der FB-Fanpage des Arbeitgebers ist eine Entschädigung iSe ideellen Schadens iHv EUR 1.000.00 angemessen.