OLG Wien, 30.10.2019, 5 R 70/19d
Wettbewerbshandlung / spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs
Das UWG fordert keine tatsächliche Wettbewerbsbeeinträchtigung, es reicht vielmehr die Geeignetheit der Wettbewerbshandlung eine Beeinträchtigung bewirken zu können. Eine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs ergibt sich im Fall des Rechtsbruchs alleine aus der Gefahr der Wiederholung des Normenverstoßes.